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Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie bedeutet verschärfte Prüfungs- und Meldepflichten

Datensammlung der österreichischen Post ab 2008

BAWAG P.S.K., Österreichs grösste Privatkundenbank, die über 1,3 Mio.Privatkunden und 60000 Firmenkunden hat, setzt Norkoms Softwarepaket zur Bekämpfung von Finanzverbrechen in seiner Offensive gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Bei Bareinzahlungen eines Erlagscheines (bis 1000 € ohne Ausweis) in Banken muss man laut 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU (ja, so heißt das) Name, Geburtsdatum und Geburtsort erfragt und in den Computer eingegeben werden - sonst nimmt der die Überweisung gar nicht an.

Bei Bareinzahlungen über 1000 Euro werden persönliche Daten mit einem Lichtbildausweis überprüft. Alle Normalverbraucher trifft das aber nicht. Die überweisen ja von ihrem eigenen Konto, was überdies auch billiger ist. In erster Linie betrifft die Neuregelung Leute, die nicht Kunden einer Bank sind und dennoch Geld überweisen wollen.

Wer wann und wo zahlt, ist künftig leicht nachvollziehbar.

Die österreichische Post verlangt auch von Empfängern von Nachnahmesendungen, Datum und Ort ihrer Geburt anzugeben. Wer die Angaben verweigert, bekommt die Sendung nicht ausgehändigt. Das sorgt für Unmut bei Betroffenen und Unverständnis bei Datenschützern. Der Post wird vorgeworfen, die Daten zu sammeln, um sie mitsamt den Adressdaten gewinnbringend verkaufen zu können. Das Unternehmen weist das zurück.

Diese EU Verordnung, die unmittelbar in der gesamten EU gilt, sieht vor, dass Zahlungsverkehrsdienstleister bei den meisten Geldüberweisungen Daten des Auftraggebers erheben und fünf Jahre lang speichern müssen.

Während die 1. EU-Geldwäscherichtlinie von 1991 sich darauf konzentrierte, das Waschen von Erlösen aus Drogengeschäften über den traditionellen Finanzsektor zu bekämpfen, wurde mit der 2. EU-Geldwäscherichtlinie von 2001 der Anwendungsbereich auf ein breiteres Spektrum von Straftaten ausgedehnt und die Prüfungs- und Meldepflichten auf Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Kunsthändler, Auktionshäuser und Kasinos ausgeweitet. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurde nun auf jede Art der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Gelder legal oder illegal erworben wurden und gilt nun auch für alle Anbieter von Waren und Leistungen, soweit sie Barzahlungen von mehr als 15 000 Euro annehmen. Es ist dabei unerheblich, ob die geschäftliche Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, abgewickelt wird. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie betrifft somit insbesondere auch elektronische Zahlungen, da diese bereits nach heutiger Rechtslage der Barzahlung gleichgestellt sind.

Die Folge: eine Blüte der Bürokratie.

Spenden an Hilfsorganisationen können aber weiterhin anonym per Erlagschein einbezahlt werden - solange sie unter 150 Euro bleiben. Für höhere Summen muss man sich deklarieren.

Da werden jetzt die Geldwäscher aber wirklich sehr zittern.


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